Gefördert wird sowohl die Anschaffung als auch die Entwicklung neuer Anlagen
Am 29.05.2020 wurde die novellierte „Richtlinie für die Bundesförderung von Produktionsanlagen von persönlichen Schutzausrüstungen und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nun wird die Bundesförderung auf die Anschaffung (und Entwicklung) von Produktionsanlagen zur Herstellung von zertifizierten Schutzmasken ausgeweitet.
Folgende zwei Fördermodule wurden in die Förderrichtlinie neu aufgenommen:
1. Anschaffung von kurzfristig verfügbaren Anlagen
Mit dem ersten Fördermodul sollen Investitionen in die Anschaffung von kurzfristig auf dem Markt verfügbaren Anlagen mit bis zu 30 Prozent der Investitionskosten gefördert werden. Die Förderung erfolgt nach dem Windhundprinzip und ist bis spätestens 30. Juni 2020 beim BAFA zu beantragen. Die Anlagen müssen ferner bis spätestens 31. August 2020 erstmalig in Betrieb genommen und bis Ende 2025 zweckentsprechend betrieben werden.
Für Unternehmen, die im Zuge des sog. Tender-Verfahrens des BMG vom April einen Zuschlag erhalten haben (= Rahmenliefervertrag mit dem BMG von in Deutschland hergestellten Masken ab 15. August 2020) gilt außerdem folgende Einschränkung: Die Produktionsanlagen können nur dann gefördert werden, „wenn diese Anlagen nicht zur Erfüllung des Vertrages dienen, sondern zusätzliche Produktionskapazitäten aufgebaut werden.“
2. Anschaffung oder Entwicklung von innovativen Anlagen
Die zweite Förderung umfasst dagegen „innovative und über dem Stand der Technik hinausgehende Anlagen zur Produktion von Schutzmasken“. Danach können gefördert werden
a) Investitionsausgaben in den Erwerb solcher Anlagen, Anlagenteile oder Komponenten, soweit die Produktionsanlage in Deutschland in Betrieb genommen wird oder
b) Kosten zur Entwicklung von neuartigen, innovativen Produktionsanlagen (Personal-, Material-, Verbrauchskosten etc.).
Die entsprechenden Investitionen in die Anschaffung oder Entwicklung solcher Anlagen können mit bis zu 40 Prozent gefördert werden. Zusätzlich soll es eine Art „Deutschland-/EU-Bonus“ in Höhe von 10 Prozent geben, wenn die Unternehmen mindestens 70 Prozent der zur Schutzmaskenproduktion „notwendigen Vorprodukte, Anlagenteile und Komponenten (Wertschöpfungsketten) innerhalb von Deutschland oder der EU beziehen“. Damit ist insgesamt eine Investitionsförderung von bis zu 50 Prozent möglich.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein Konzept eingereicht wird, in dem dargelegt wird, inwieweit sich das Vorhaben von bislang verfügbaren Anlagen oder Produkten unterscheidet und hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit von in Deutschland gefertigten Schutzmasken nachhaltig gestärkt wird. Hierzu sollen insbesondere Kriterien wie Nachhaltigkeit, Wiederverwendbarkeit, Ressourceneffizienz, Tragekomfort, innovative Materialien, Lagerfähigkeit, Prozessintegration der Überwachung von Produktsicherheit und -qualität sowie Hygieneanforderungen zählen. Für die entsprechende Bewertung des Förderantrages wird das BAFA Gutachter beauftragen. Die Anträge sind bis spätestens 30. Oktober 2020 zu stellen.
Weitere Voraussetzungen der Förderprogramme finden Sie in der Förderrichtlinie sowie demnächst auf der Antragsseite des BAFA (www.bafa.de).
Der Gesamtverband textil+mode hat sich in den vergangenen Wochen auch verstärkt dafür eingesetzt, dass neben der Förderung von Entwicklungsvorhaben künftig auch entsprechende Forschungsvorhaben gezielter gefördert werden (Erforschung alternativer (Filter-)Materialien, Verbesserung der Wiederaufbereitung von Schutzausrüstungen usw.). Entsprechende Gespräche mit dem BMWi haben bereits begonnen. Über die weiteren Entwicklungen hierzu werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden gehalten.“